Rechtliches
Informationen zum besseren Verständnis
Informationen zum besseren Verständnis
Die rechtlichen Anforderungen an die Abgabe von Medikamenten zu Lasten der Krankenkassen ist im Laufe der Jahre zunehmend komplizierter geworden. Für die Ärzte und Apotheker, aber gerade für Sie als Patient. Der Dschungel an Verträgen, Vorgaben und Abgabevorschriften wird zunehmend dichter und Bedarf teilweise aufwendiger Recherche. Ebenso ist der Computer als Speicher der schier unzähligen und individuellen Vertragsbestimmungen für Tausende von Medikamenten unersetzlich. Wir hoffen Ihnen mit dieser Seite Ihre offenen Fragen beantworten zu können.
Rosa, grün, blau?
Das rosa Rezept (Muster 16) ist für die Abrechnung mit Ihrer gesetztlichen Krankenkasse und ist Eigentum der Krankenkasse. Sie können es in jeder Apotheke innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum einlösen.
Das blaue Rezept dient als Vordruck für Verordnungen für Privatversicherte. Dieses Rezept bekommt der Patient nach der Abgabe der Medikamente abgestempelt in der Apotheke wieder aushändigt und kann es für die Erstattung bei seiner Krankenkasse einreichen. Häufig werden auch Empfehlungen auf ein blaues Rezept geschrieben. Ebenso kann jeder Arzt ein individuelles Rezeptblatt für Verordnungen haben. Es muss lediglich den Anforderungen der Verschreibungsverordnung entsprechend ausgefüllt werden.
Das grüne Rezept wird von Ärzten häufig gewählt um dem Patienten eine Empfehlung zu verordnen. Der Patient kann dann das Rezept in der Apotheke vorlegen ohne sich die Namen der Medikamente merken zu müssen. Verodnungen auf dem grünen Rezept müssen grundsätzlich selbst bezahlt werden. Einige Krankenkassen haben inzwischen sogenannte Satzungsleistungen und erstatten teilweise homöopathische oder pflanzliche Arzneimittel, die auf einem grünen Rezept verordnet wurden. Dieses benötigen Sie hinterher zur Weitergabe an Ihre Krankenkasse, um die Kosten erstattet zu bekommen. Mehr dazu hier.
Das gelbe, sogenannte Betäubungsmittelrezept, dient dem Arzt für die Verordnung von Betäubungsmitteln, da für diese Arzneimittelgruppe gesonderte Vorschriften gelten und mit besonderer Sorgfalt zu behandeln sind. Ein BTM-Rezept kann nach Austellungsdatum nur 7 Tage in der Apotheke eingelöst werden.
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